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Pornografie (Internet): Unterschied zwischen den Versionen

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Michael Kühntopf (Diskussion | Beiträge)
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=<center>'''Schmutz!!!''' </center>=
Das Internet ist durch Anonymität, kostenlose Angebote und Verfügbarkeit zu einem umfangreichen Verbreitungsweg von '''Pornografie''' geworden.
 
Als Pornografie wird bezeichnet, die direkte Darstellung der menschlichen Sexualität oder des Sexualakts mit dem Ziel, den Betrachter sexuell zu erregen, wobei die Geschlechtsorgane in ihrer sexuellen Aktivität bewusst betont und gezeigt werden. Pornografie im Internet bezeichnet insgesamt die Form von pornografischen Schriften, Bildern, Tonträgern, Filmen und Videos die am stärksten über pornografische Websites verbreitet wird. Die strafrechtliche Definition des Begriffs Pornografie basiert auf dem Fanny-Hill-Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1969.
 
Jugendschutz und strafrechtliche Verfolgung stoßen im Internet auf Grund praktischer Probleme, Gesetzgebung unterschiedlicher Länder und oft auch durch verschleierter Domain-Registrierungen im Ausland auf ihre Grenzen. Zahlreiche Musterprozesse belegen die Hilflosigkeit der Strafverfolgung.
 
== Rechtslage ==
Pornografie ist in Deutschland aufgrund der Jugendschutzbestimmungen '''§ 184''' Abs. 1 Nr. 1 & 2 Strafgesetzbuch (Deutschland) ('''StGB''') und § 4  des Jugendmedienschutz-Staatsvertrag ('''JMStV''') unzulässig. Haftung auch für das Setzen eines Hyperlinks auf eine Website mit rechtswidrigen Inhalten. <ref> [http://www.rechtsanwalt.com/229-18212-urteil-wettbewerbsrecht-unzulaessiger-verweis-auf-pornografische-internetseiten/ Urteil des BGH vom 18.10.2007 I ZR 102/05 JurPC Web-Dok. 78/2008]</ref>
 
Ausnahmsweise ist die öffentliche Zugänglichmachung im Rahmen geschlossener Benutzergruppen, bei denen sichergestellt ist, dass die Teilnehmer nicht unter 18 Jahren alt sind, erlaubt. Zu diesem Zweck verlangen manche Betreiber dieser Websites die Eingabe einer Kreditkarten- oder Personalausweisnummer, um das Alter zu verifizieren.
 
Diese Art der Zugangsbeschränkung wird jedoch von der deutschen Rechtsprechung nicht als wirksam eingestuft, vielmehr sind effektive Maßnahmen wie das Postident-Verfahren erforderlich.<ref>''[http://www.jugendschutz.net/pdf/mmr_avs.pdf Jugendmedienschutz: Alterskontrollierte geschlossene Benutzergruppen im Internet gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV]“ von Martin Döring und Thomas Günter</ref>
 
Anbieter, die kein Adult Verification System (kurz: AVS genannt) verwenden, machen sich dabei nach deutschem Recht strafbar. Öffentliche Sammlungen, die trotz AVS harte Pornografie enthalten, sind jedoch auch strafbar.
 
== Quellen ==
* [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb/BJNR001270871BJNG005002307.html Paragrafen zu Pornografie: 184, 184 a-c StGB]
 
== Einzelnachweise ==
<references/>
 
== Netzverweise ==
* [http://www.handbuch-jugendschutz.de/ Das Online-Handbuch Kinder- und Jugendschutz]
* [http://www.internet-abc.de/eltern/jugendschutz.php Internet-ABC: Jugendschutz und Jugendmedienschutz]
* [http://www.jugendschutzaktiv.de "Jugendschutz aktiv" - Internetportal des Bundesfamilienministeriums der Bundesrepublik Deutschland]
* [http://internet-filter-review.toptenreviews.com/internet-pornography-statistics.html Zugriffsstatisken weltweit]
* [http://www.rechercheportal.de/dc/filmdatenbanken.php#sexfilme seriöse Datenbanken von Pornos und Pornodarstellern Rechercheportal]
 
 
[[Kategorie:Pornografie|Internet]]
[[Kategorie:Internet]]

Version vom 28. Dezember 2011, 14:51 Uhr

Das Internet ist durch Anonymität, kostenlose Angebote und Verfügbarkeit zu einem umfangreichen Verbreitungsweg von Pornografie geworden.

Als Pornografie wird bezeichnet, die direkte Darstellung der menschlichen Sexualität oder des Sexualakts mit dem Ziel, den Betrachter sexuell zu erregen, wobei die Geschlechtsorgane in ihrer sexuellen Aktivität bewusst betont und gezeigt werden. Pornografie im Internet bezeichnet insgesamt die Form von pornografischen Schriften, Bildern, Tonträgern, Filmen und Videos die am stärksten über pornografische Websites verbreitet wird. Die strafrechtliche Definition des Begriffs Pornografie basiert auf dem Fanny-Hill-Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1969.

Jugendschutz und strafrechtliche Verfolgung stoßen im Internet auf Grund praktischer Probleme, Gesetzgebung unterschiedlicher Länder und oft auch durch verschleierter Domain-Registrierungen im Ausland auf ihre Grenzen. Zahlreiche Musterprozesse belegen die Hilflosigkeit der Strafverfolgung.

Rechtslage

Pornografie ist in Deutschland aufgrund der Jugendschutzbestimmungen § 184 Abs. 1 Nr. 1 & 2 Strafgesetzbuch (Deutschland) (StGB) und § 4 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) unzulässig. Haftung auch für das Setzen eines Hyperlinks auf eine Website mit rechtswidrigen Inhalten. [1]

Ausnahmsweise ist die öffentliche Zugänglichmachung im Rahmen geschlossener Benutzergruppen, bei denen sichergestellt ist, dass die Teilnehmer nicht unter 18 Jahren alt sind, erlaubt. Zu diesem Zweck verlangen manche Betreiber dieser Websites die Eingabe einer Kreditkarten- oder Personalausweisnummer, um das Alter zu verifizieren.

Diese Art der Zugangsbeschränkung wird jedoch von der deutschen Rechtsprechung nicht als wirksam eingestuft, vielmehr sind effektive Maßnahmen wie das Postident-Verfahren erforderlich.[2]

Anbieter, die kein Adult Verification System (kurz: AVS genannt) verwenden, machen sich dabei nach deutschem Recht strafbar. Öffentliche Sammlungen, die trotz AVS harte Pornografie enthalten, sind jedoch auch strafbar.

Quellen

Einzelnachweise

Netzverweise