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§ 85 StGB: Unterschied zwischen den Versionen

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Michelle DuPont (Diskussion | Beiträge)
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Michelle DuPont (Diskussion | Beiträge)
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== Der Gesetzestext ==   
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* Der Gesetzestext lautet:
* Der Gesetzestext lautet:
 
:''§ 85''
:''Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot''
:''(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisatorischen Zusammenhalt''
::''1. einer Partei oder Vereinigung, von der im Verfahren nach § 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei ist, oder''
::''2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,''
:''aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.''
:''(2) Wer sich in einer Partei oder Vereinigung der in Absatz 1 bezeichneten Art als Mitglied betätigt oder wer ihren organisatorischen Zusammenhalt unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.''
:''(3) § 84 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.''
== Rechtsprechung zu § 85 ==
== Rechtsprechung zu § 85 ==
== Querverweise auf § 85 ==
== Querverweise auf § 85 ==

Version vom 27. September 2014, 07:44 Uhr

§ 85 StGB ist ein Paragraph des deutschen Strafgesetzbuches (StGB).

Allgemeines

  • Er steht im Besonderen Teil des StBG (§§ 80 - 358).
  • In diesem Teil steht er unter Abschnitt 1 - Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 80 - 92b).
  • § 85 gehört zum 3. Titel - Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 84 - 91a).
  • Durch § 85 werden Verstöße gegen das Vereinigungsgebot geahndet.

Der Gesetzestext

  • Der Gesetzestext lautet:
§ 85
Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot
(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisatorischen Zusammenhalt
1. einer Partei oder Vereinigung, von der im Verfahren nach § 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei ist, oder
2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(2) Wer sich in einer Partei oder Vereinigung der in Absatz 1 bezeichneten Art als Mitglied betätigt oder wer ihren organisatorischen Zusammenhalt unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) § 84 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 85

Querverweise auf § 85

Vorherige Gesetzesfassungen von § 85

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