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Erklärung zur Zahlungsbereitschaft (Unterhaltsvorschuss): Unterschied zwischen den Versionen
Neuanlage Erklärung zur Zahlungsbereitschaft (Unterhaltsvorschuss); Quelle: Verwaltung |
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Die '''Erklärung zur Zahlungsbereitschaft''' ist ein [[Dokument]] im [[Unterhaltsvorschuss]], welches der zahlungspflichtige Elternteil mit der Inverzugsetzung und / oder mit der [[Benachrichtigung (Unterhaltsvorschuss)|Benachrichtigung]] erhält. Er kann darauf angeben, ob er bereit ist, monatliche [[Zahlung]]en zu leisten und die Höhe festlegen. Es ist auch möglich, anzugeben, dass keine Zahlung möglich ist. Der Vordruck ist im weiteren Verlauf des Verfahrens relevant, da sich das [[Jugendamt]] immer wieder auf die Angabe beziehen kann. Im Verfahren vor [[Gericht]] kann es als [[Beweismittel]] herangezogen werden, da der zahlungspflichtige Elternteil selbst die Aussage getroffen hat, einen Beitrag für die Unterhaltspflicht des [[Kind]]es leisten zu können. | Die '''Erklärung zur Zahlungsbereitschaft''' ist ein [[Dokument]] im [[Unterhaltsvorschuss]], welches der zahlungspflichtige Elternteil mit der Inverzugsetzung und / oder mit der [[Benachrichtigung (Unterhaltsvorschuss)|Benachrichtigung]] erhält. Er kann darauf angeben, ob er bereit ist, monatliche [[Zahlung]]en zu leisten und die Höhe festlegen. Es ist auch möglich, anzugeben, dass keine Zahlung möglich ist. Der Vordruck ist im weiteren Verlauf des Verfahrens relevant, da sich das [[Jugendamt]] immer wieder auf die Angabe beziehen kann. Im Verfahren vor [[Gericht]] kann es als [[Beweismittel]] herangezogen werden, da der zahlungspflichtige Elternteil selbst die Aussage getroffen hat, einen Beitrag für die Unterhaltspflicht des [[Kind]]es leisten zu können. | ||
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Version vom 1. Juni 2025, 12:56 Uhr
Die Erklärung zur Zahlungsbereitschaft ist ein Dokument im Unterhaltsvorschuss, welches der zahlungspflichtige Elternteil mit der Inverzugsetzung und / oder mit der Benachrichtigung erhält. Er kann darauf angeben, ob er bereit ist, monatliche Zahlungen zu leisten und die Höhe festlegen. Es ist auch möglich, anzugeben, dass keine Zahlung möglich ist. Der Vordruck ist im weiteren Verlauf des Verfahrens relevant, da sich das Jugendamt immer wieder auf die Angabe beziehen kann. Im Verfahren vor Gericht kann es als Beweismittel herangezogen werden, da der zahlungspflichtige Elternteil selbst die Aussage getroffen hat, einen Beitrag für die Unterhaltspflicht des Kindes leisten zu können.
Andere Lexika
Wikipedia kennt dieses Lemma (Erklärung zur Zahlungsbereitschaft (Unterhaltsvorschuss)) vermutlich nicht.