PlusPedia wird derzeit technisch modernisiert. Aktuell laufen Wartungsarbeiten. Für etwaige Unannehmlichkeiten bitten wir um Entschuldigung; es sind aber alle Artikel zugänglich und Sie können PlusPedia genauso nutzen wie immer.
Neue User bitte dringend diese Hinweise lesen:
Anmeldung - E-Mail-Adresse Neue Benutzer benötigen ab sofort eine gültige Email-Adresse. Wenn keine Email ankommt, meldet Euch bitte unter NewU25@PlusPedia.de.
Hinweis zur Passwortsicherheit:
Bitte nutzen Sie Ihr PlusPedia-Passwort nur bei PlusPedia.
Wenn Sie Ihr PlusPedia-Passwort andernorts nutzen, ändern Sie es bitte DORT bis unsere Modernisierung abgeschlossen ist.
Überall wo es sensibel, sollte man generell immer unterschiedliche Passworte verwenden! Das gilt hier und im gesamten Internet.
Aus Gründen der Sicherheit (PlusPedia hatte bis 24.07.2025 kein SSL | https://)
Bei PlusPedia sind Sie sicher: – Wir verarbeiten keine personenbezogenen Daten, erlauben umfassend anonyme Mitarbeit und erfüllen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vollumfänglich. Es haftet der Vorsitzende des Trägervereins.
PlusPedia blüht wieder auf als freundliches deutsches Lexikon.
Wir haben auf die neue Version 1.43.3 aktualisiert.
Wir haben SSL aktiviert.
Hier geht es zu den aktuellen Aktuelle Ereignissen
Gehörsrüge: Unterschied zwischen den Versionen
Die Seite wurde neu angelegt: „Sie wird auch Anhörungsrüge genannt und man konnte mit ihr bis zum Jahr 2008 einen Richter nur auffordern, Einwände eines Beklagten, die im Urteil nicht zu fin…“ |
KKeine Bearbeitungszusammenfassung |
||
| Zeile 2: | Zeile 2: | ||
Rechtskräftige nicht berufungsfähige Urteile konnten in der Regel nicht angefochten werden, weil ein gerügter Richter selber über die Rüge entscheiden musste. | Rechtskräftige nicht berufungsfähige Urteile konnten in der Regel nicht angefochten werden, weil ein gerügter Richter selber über die Rüge entscheiden musste. | ||
Das Bundesverfassungsgericht entschied 2008, dass überhörte Einwände, die zu einer anderen Entscheidung hätten führen müssen, behoben werden können. | Das Bundesverfassungsgericht entschied 2008, dass Fehler durch überhörte Einwände, die zu einer anderen Entscheidung hätten führen müssen, behoben werden können. | ||
== Weblinks == | == Weblinks == | ||
* [http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20081125_1bvr084807.html BVerfG 1 BvR 848/07] | * [http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20081125_1bvr084807.html BVerfG 1 BvR 848/07] | ||
Aktuelle Version vom 5. Dezember 2010, 05:34 Uhr
Sie wird auch Anhörungsrüge genannt und man konnte mit ihr bis zum Jahr 2008 einen Richter nur auffordern, Einwände eines Beklagten, die im Urteil nicht zu finden sind, nachträglich zu besprechen z.B. einen Verjährungseinwand. Rechtskräftige nicht berufungsfähige Urteile konnten in der Regel nicht angefochten werden, weil ein gerügter Richter selber über die Rüge entscheiden musste.
Das Bundesverfassungsgericht entschied 2008, dass Fehler durch überhörte Einwände, die zu einer anderen Entscheidung hätten führen müssen, behoben werden können.