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§ 80 StGB: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 27. September 2014, 05:04 Uhr
§ 80 StGB ist ein Paragraph des deutschen Strafgesetzbuches (StGB).
Allgemeines
- Er steht im Besonderen Teil des StBG (§§ 80 - 358).
- In diesem Teil steht er unter Abschnitt 1 - Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 80 - 92b).
- In § 80 wird die Vorbereitung eines Angriffskrieges, an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt ist, unter Strafe gestellt.
Der Gesetzestext
- Der Gesetzestext lautet:
- § 80
- Vorbereitung eines Angriffskrieges
- Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
Kommentare zu § 80
Rechtsprechung zu § 80
Querverweise auf § 80
- Auf § 80 verweisen § 5 StGB, § 80a StGB, § 138 StGB, § 120 GVG, § 100a StPO und § 100c StPO.
- Wichtig ist § 26 Abs. 1 des Grundgesetzes, auf den § 80 StGB explizit verweist.
Vorherige Gesetzesfassungen von § 80
Links und Quellen
Siehe auch
Weblinks
Bilder / Fotos
Videos
Literatur
Einzelnachweise
Andere Lexika
Wikipedia kennt dieses Lemma (§ 80 StGB) vermutlich nicht.