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§ 87 StGB: Unterschied zwischen den Versionen
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* Im Dritten Reich (1934-1945) war bei § 87 im Kriegsfall auch eine lebenslange Haftstrafe möglich. Es hieß damals: | |||
:''(1) Ein Deutscher, welcher sich mit einer ausländischen Regierung einläßt, um dieselbe zu einem Kriege gegen das Deutsche Reich zu veranlassen, wird wegen Landesverraths mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren und, wenn der Krieg ausgebrochen ist, mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft.'' | |||
:''(2) Bei mildernden Umständen ist die Strafe Gefängnis nicht unter zwei Jahren.'' | |||
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Version vom 27. September 2014, 09:13 Uhr
§ 87 StGB ist ein Paragraph des deutschen Strafgesetzbuches (StGB).
Allgemeines
- Er steht im Besonderen Teil des StBG (§§ 80 - 358).
- In diesem Teil steht er unter Abschnitt 1 - Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 80 - 92b).
- § 87 gehört zum 3. Titel - Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 84 - 91a).
- Durch § 87 wird die Agententätigkeit zu Sabotagezwecken (siehe auch James Bond), unter Strafe gestellt.
Der Gesetzestext
- Der Gesetzestext lautet:
- § 87
Rechtsprechung zu § 87
Querverweise auf § 87
Vorherige Gesetzesfassungen von § 87
- Im Dritten Reich (1934-1945) war bei § 87 im Kriegsfall auch eine lebenslange Haftstrafe möglich. Es hieß damals:
- (1) Ein Deutscher, welcher sich mit einer ausländischen Regierung einläßt, um dieselbe zu einem Kriege gegen das Deutsche Reich zu veranlassen, wird wegen Landesverraths mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren und, wenn der Krieg ausgebrochen ist, mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft.
- (2) Bei mildernden Umständen ist die Strafe Gefängnis nicht unter zwei Jahren.
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Links und Quellen
Siehe auch
Weblinks
Bilder / Fotos
Videos
Literatur
Einzelnachweise
Andere Lexika
Wikipedia kennt dieses Lemma (§ 87 StGB) vermutlich nicht.