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§ 166 StGB: Unterschied zwischen den Versionen

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Michelle DuPont (Diskussion | Beiträge)
Die Seite wurde neu angelegt: „'''§ 166 StGB''' ist ein Paragraph des deutschen Strafgesetzbuches (''StGB''). == Allgemeines == * Er steht im ''Besonderen Teil'' des StBG (§§ 80 -…“
 
Michelle DuPont (Diskussion | Beiträge)
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== Der Gesetzestext ==   
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* Der Gesetzestext lautet:
* Der Gesetzestext lautet:
:''§ 85''
:''§ 166''
:''Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot''
== Rechtsprechung zu § 166 ==
:''(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisatorischen Zusammenhalt''
== Querverweise auf § 166 ==
::''1. einer Partei oder Vereinigung, von der im Verfahren nach § 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei ist, oder''
== Vorherige Gesetzesfassungen von § 166 ==
::''2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,''
:''aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.''
:''(2) Wer sich in einer Partei oder Vereinigung der in Absatz 1 bezeichneten Art als Mitglied betätigt oder wer ihren organisatorischen Zusammenhalt unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.''
:''(3) § 84 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.''
== Rechtsprechung zu § 85 ==
* Im Jahr [[2005]] wurde eine Person, welche die Zeitschrift [[Ümmet-I-Muhammed]] des verbotenen [[Vereins Kalifatsstaat]] bezogen hatte, freigesprochen. In Bezug auf § 85 hieß es in der Urteilsbegründung u.a.:
:''"Nach Ansicht des BGH hat sich der Angeklagte dadurch nicht strafbar gemacht. Die Unterstützung des organisatorischen Zusammenhalts einer verbotenen Vereinigung im Sinne der Vorschriften des § 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG oder des § 85 Abs. 2 StGB setze voraus, dass das Handeln des Täters auf die Aufrechterhaltung des organisatorischen Zusammenhalts gerichtet und geeignet ist, eine für diesen vorteilhafte Wirkung hervorzurufen. Bloße Unterstützungshandlungen, die nicht unmittelbar die Aufrechterhaltung des organisatorischen Zusammenhalts zum Ziel haben oder ihn allenfalls reflexartig fördern, würden dabei ebenso wenig genügen wie Unterstützungshandlungen von nur untergeordneter Bedeutung."'' <ref>[http://www.wkdis.de/aktuelles/rechtsnews/87326 ''BGH: Abonnementbezug der Zeitschrift eines verbotenen Vereins ist nicht strafbar'']</ref>
 
== Querverweise auf § 85 ==
== Vorherige Gesetzesfassungen von § 85 ==
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Version vom 2. Oktober 2014, 10:23 Uhr

§ 166 StGB ist ein Paragraph des deutschen Strafgesetzbuches (StGB).

Allgemeines

  • Er steht im Besonderen Teil des StBG (§§ 80 - 358).
  • In diesem Teil steht er im 11. Abschnitt unter Straftaten, welche sich auf Religion und Weltanschauung beziehen (§§ 166 - 168).
  • Durch § 166 wird erden Verstöße gegen das Vereinigungsgebot geahndet.

Der Gesetzestext

  • Der Gesetzestext lautet:
§ 166

Rechtsprechung zu § 166

Querverweise auf § 166

Vorherige Gesetzesfassungen von § 166

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