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§ 166 StGB: Unterschied zwischen den Versionen

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Michelle DuPont (Diskussion | Beiträge)
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* Er steht im ''Besonderen Teil'' des StBG (§§ 80 - 358).
* Er steht im ''Besonderen Teil'' des StBG (§§ 80 - 358).
* In diesem Teil steht er im 11. Abschnitt unter ''Straftaten, welche sich auf Religion und Weltanschauung beziehen (§§ 166 - 168)''.
* In diesem Teil steht er im 11. Abschnitt unter ''Straftaten, welche sich auf Religion und Weltanschauung beziehen (§§ 166 - 168)''.
* Durch § 166 wird erden Verstöße gegen das Vereinigungsgebot geahndet.  
* Durch ''§ 166'' wird gegen die Beschimpfung von Bekenntnissen, [[Religion]]sgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen vorgegangen, falls dies den öffentlichen Frieden stört.  
== Der Gesetzestext ==   
== Der Gesetzestext ==   
* Der Gesetzestext lautet:
* Der Gesetzestext lautet:
:''§ 166''
:''§ 166''
:''Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen''
:''(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.''
:''(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.''
== Rechtsprechung zu § 166 ==
== Rechtsprechung zu § 166 ==
== Querverweise auf § 166 ==
== Querverweise auf § 166 ==

Version vom 2. Oktober 2014, 10:25 Uhr

§ 166 StGB ist ein Paragraph des deutschen Strafgesetzbuches (StGB).

Allgemeines

  • Er steht im Besonderen Teil des StBG (§§ 80 - 358).
  • In diesem Teil steht er im 11. Abschnitt unter Straftaten, welche sich auf Religion und Weltanschauung beziehen (§§ 166 - 168).
  • Durch § 166 wird gegen die Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen vorgegangen, falls dies den öffentlichen Frieden stört.

Der Gesetzestext

  • Der Gesetzestext lautet:
§ 166
Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen
(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.

Rechtsprechung zu § 166

Querverweise auf § 166

Vorherige Gesetzesfassungen von § 166

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