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§ 166 StGB: Unterschied zwischen den Versionen
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:''(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.'' | |||
:''(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.'' | |||
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Version vom 2. Oktober 2014, 10:25 Uhr
§ 166 StGB ist ein Paragraph des deutschen Strafgesetzbuches (StGB).
Allgemeines
- Er steht im Besonderen Teil des StBG (§§ 80 - 358).
- In diesem Teil steht er im 11. Abschnitt unter Straftaten, welche sich auf Religion und Weltanschauung beziehen (§§ 166 - 168).
- Durch § 166 wird gegen die Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen vorgegangen, falls dies den öffentlichen Frieden stört.
Der Gesetzestext
- Der Gesetzestext lautet:
- § 166
- Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen
- (1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- (2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.
Rechtsprechung zu § 166
Querverweise auf § 166
Vorherige Gesetzesfassungen von § 166
§ 53 StGB | § 54 StGB | § 55 StGB | § 66 StGB | § 80 StGB | § 80a StGB | § 81 StGB | § 82 StGB | § 83 StGB | § 83a StGB | § 84 StGB | § 85 StGB | § 86 StGB | § 86a StGB | § 87 StGB | § 88 StGB | § 89 StGB | § 89a StGB | § 89b StGB | § 90 StGB | § 129 StGB | § 130 StGB | § 166 StGB | § 167 StGB | § 167a StGB | § 168 StGB | § 168 StGB | § 175 StGB | § 184 StGB | § 202a StGB | § 218 StGB
Links und Quellen
Siehe auch
Weblinks
Bilder / Fotos
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Literatur
Einzelnachweise
Andere Lexika
Wikipedia kennt dieses Lemma (§ 166 StGB) vermutlich nicht.