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§ 166 StGB: Unterschied zwischen den Versionen

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Michelle DuPont (Diskussion | Beiträge)
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== Querverweise auf § 166 ==
== Querverweise auf § 166 ==
== Vorherige Gesetzesfassungen von § 166 ==
== Vorherige Gesetzesfassungen von § 166 ==
* Bis 1969 war im Gesetz noch der Begriff der "Gotteslästerung" enthalten, und der Paragraph bezog sich noch explizit auf den christlichen Glauben:
:''"Wer dadurch, daß er öffentlich in beschimpfenden Äußerungen Gott lästert, ein Ärgerniß gibt, oder wer öffentlich eine der christlichen Kirchen oder eine andere im Staate bestehende Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechtes oder ihre Einrichtungen oder Gebräuche beschimpft, ingleichen wer in einer Kirche oder in einem anderen zu religiösen Versammlungen bestimmten Orte beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren bestraft."''
== Naviblock ==
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{{Vorlage:Navigationsleiste Paragraphen des deutschen Strafgesetzbuches (StGB)}}
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Version vom 2. Oktober 2014, 10:28 Uhr

§ 166 StGB ist ein Paragraph des deutschen Strafgesetzbuches (StGB).

Allgemeines

  • Er steht im Besonderen Teil des StBG (§§ 80 - 358).
  • In diesem Teil steht er im 11. Abschnitt unter Straftaten, welche sich auf Religion und Weltanschauung beziehen (§§ 166 - 168).
  • Durch § 166 wird gegen die Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen vorgegangen, falls dies den öffentlichen Frieden stört.

Der Gesetzestext

  • Der Gesetzestext lautet:
§ 166
Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen
(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.

Rechtsprechung zu § 166

Querverweise auf § 166

Vorherige Gesetzesfassungen von § 166

  • Bis 1969 war im Gesetz noch der Begriff der "Gotteslästerung" enthalten, und der Paragraph bezog sich noch explizit auf den christlichen Glauben:
"Wer dadurch, daß er öffentlich in beschimpfenden Äußerungen Gott lästert, ein Ärgerniß gibt, oder wer öffentlich eine der christlichen Kirchen oder eine andere im Staate bestehende Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechtes oder ihre Einrichtungen oder Gebräuche beschimpft, ingleichen wer in einer Kirche oder in einem anderen zu religiösen Versammlungen bestimmten Orte beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren bestraft."

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