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§ 66 StGB: Unterschied zwischen den Versionen

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'''§ 66 StGB''' ist ein [[Paragraph]] des deutschen [[Strafgesetzbuch]]es (''StGB''). Er regelt die Unterbringung in einer [[Sicherungsverwahrung]]. Der [[Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte|Europäische Gerichtshof für Menschenrechte]] (EGMR) entschied mit Urteil vom 7.&nbsp;Januar 2016, dass die gegenwärtigen deutschen Regelungen zur rückwirkend verlängerten Sicherungsverwahrung in Zusammenhang mit dem [[Therapieunterbringungsgesetz]] nicht gegen die Art. 5 und 7 der EMRK verstoßen. Die Sicherungsverwahrung sei je nach Einzelfall nicht als Strafe zu werten; die Art und Schwere der psychischen Störung des Verwahrten rechtfertige den rechtmäßig und auf gesetzlich vorgeschriebene Weise vorgenommenen Freiheitsentzug.<ref>{{Internetquelle |url=http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/egmr-23279-14-sicherheitsverwahrung-deutschland-zulaessig-rueckwirkung/ |titel=EGMR zur Sicherheitsverwahrung: Nachträgliche Verwahrung kann zulässig sein |hrsg=Legal Tribune Online |datum=2016-01-07 |zugriff=2016-01-09}}</ref><ref>{{Internetquelle |autor=Jost Müller-Neuhof |url=http://www.tagesspiegel.de/politik/justizvollzug-therapie-haft-fuer-sextaeter-ist-zulaessig/12804480.html |titel=Justizvollzug: Therapie-Haft für Sextäter ist zulässig |hrsg=Der Tagesspiegel |datum=2016-01-08 |zugriff=2016-01-09}}</ref>
'''§ 66 StGB''' ist ein [[Paragraph]] des deutschen [[Strafgesetzbuch]]es (''StGB''). Er regelt die Unterbringung in einer [[Sicherungsverwahrung]]. Der [[Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte|Europäische Gerichtshof für Menschenrechte]] (EGMR) entschied mit Urteil vom 7.&nbsp;Januar 2016, dass die gegenwärtigen deutschen Regelungen zur rückwirkend verlängerten Sicherungsverwahrung in Zusammenhang mit dem [[Therapieunterbringungsgesetz]] nicht gegen die Art. 5 und 7 der EMRK verstoßen. Die Sicherungsverwahrung sei je nach Einzelfall nicht als Strafe zu werten; die Art und Schwere der [[Psychische Störung|psychischen Störung]] des Verwahrten rechtfertige den rechtmäßig und auf gesetzlich vorgeschriebene Weise vorgenommenen Freiheitsentzug.<ref>{{Internetquelle |url=http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/egmr-23279-14-sicherheitsverwahrung-deutschland-zulaessig-rueckwirkung/ |titel=EGMR zur Sicherheitsverwahrung: Nachträgliche Verwahrung kann zulässig sein |hrsg=Legal Tribune Online |datum=2016-01-07 |zugriff=2016-01-09}}</ref><ref>{{Internetquelle |autor=Jost Müller-Neuhof |url=http://www.tagesspiegel.de/politik/justizvollzug-therapie-haft-fuer-sextaeter-ist-zulaessig/12804480.html |titel=Justizvollzug: Therapie-Haft für Sextäter ist zulässig |hrsg=Der Tagesspiegel |datum=2016-01-08 |zugriff=2016-01-09}}</ref>


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Aktuelle Version vom 27. November 2020, 12:40 Uhr

§ 66 StGB ist ein Paragraph des deutschen Strafgesetzbuches (StGB). Er regelt die Unterbringung in einer Sicherungsverwahrung. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschied mit Urteil vom 7. Januar 2016, dass die gegenwärtigen deutschen Regelungen zur rückwirkend verlängerten Sicherungsverwahrung in Zusammenhang mit dem Therapieunterbringungsgesetz nicht gegen die Art. 5 und 7 der EMRK verstoßen. Die Sicherungsverwahrung sei je nach Einzelfall nicht als Strafe zu werten; die Art und Schwere der psychischen Störung des Verwahrten rechtfertige den rechtmäßig und auf gesetzlich vorgeschriebene Weise vorgenommenen Freiheitsentzug.[1][2]