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Konvention von Oliva: Unterschied zwischen den Versionen
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Der Herzog von Oldenburg bestätigte die Konvention durch die ''Landesherrliche Verordnung, betreffend Regulirung der Diöcesan Angelegenheitender Cathol. Einwohner des Herzogthums Oldenburg u. der Erbherrschaft Jever'' am 5. April 1831. Die Konvention wurde am 10. Mai 1837 mit dem Staatsvertrag zwischen Oldenburg und Preußen bestätigt. Dennoch gab es im Domkapitel zu Münster eine ablehnende Reaktion auf die Konvention, die sich durch die weitere Korrespondenz noch vertiefte. Nachdem das [[Staatsgrundgesetz von Oldenburg|Oldenburgische Staatsgrundgesetz]] von 1849 im Jahr 1852 eine revidierte Fassung erfahren hatte, wurde mit dem Land am 18. Dezember 1852 die Fortschreibung der Konvention vereinbart. Nachdem die [[Freistaat Oldenburg#1918 bis 1932|Oldenburgische Verfassung]] am 17. Juni 1919 und die [[Weimarer Reichsverfassung]] am 11. August 1919 in Kraft getreten waren, wurde die Konvention von Oliva am 28. April 1924 erneut bestätigt.<ref>Old. GBl. Bd. 43 S. 167</ref> Nachdem das Land Oldenburg nach dem Zweiten Weltkrieg seine Eigenstaatlichkeit eingebüßt hatte, wurde die Konvention von Oliva im [Niedersachsenkonkordat]] vom 1. Juli 1965 ein drittes Mal bestätigt. | Der Herzog von Oldenburg bestätigte die Konvention durch die ''Landesherrliche Verordnung, betreffend Regulirung der Diöcesan Angelegenheitender Cathol. Einwohner des Herzogthums Oldenburg u. der Erbherrschaft Jever'' am 5. April 1831. Die Konvention wurde am 10. Mai 1837 mit dem Staatsvertrag zwischen Oldenburg und [[Preußen]] bestätigt. Dennoch gab es im Domkapitel zu Münster eine ablehnende Reaktion auf die Konvention, die sich durch die weitere Korrespondenz noch vertiefte. Nachdem das [[Staatsgrundgesetz von Oldenburg|Oldenburgische Staatsgrundgesetz]] von 1849 im Jahr 1852 eine revidierte Fassung erfahren hatte, wurde mit dem Land am 18. Dezember 1852 die Fortschreibung der Konvention vereinbart. Nachdem die [[Freistaat Oldenburg#1918 bis 1932|Oldenburgische Verfassung]] am 17. Juni 1919 und die [[Weimarer Reichsverfassung]] am 11. August 1919 in Kraft getreten waren, wurde die Konvention von Oliva am 28. April 1924 erneut bestätigt.<ref>Old. GBl. Bd. 43 S. 167</ref> Nachdem das Land Oldenburg nach dem Zweiten Weltkrieg seine Eigenstaatlichkeit eingebüßt hatte, wurde die Konvention von Oliva im [Niedersachsenkonkordat]] vom 1. Juli 1965 ein drittes Mal bestätigt. | ||
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Version vom 23. August 2021, 21:21 Uhr
Die Konvention von Oliva ist ein Vertragswerk zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Großherzogtum Oldenburg und regelte das Verhältnis des Bischöflich Münsterschen Offizialats auch zum späteren Land Oldenburg. Er trat am 5. Januar 1830 in Kraft und ist nach dem Ort der Verhandlung, dem Äbtepalast zu Oliva westlich von Danzig, benannt.
Bestätigungen
Der Herzog von Oldenburg bestätigte die Konvention durch die Landesherrliche Verordnung, betreffend Regulirung der Diöcesan Angelegenheitender Cathol. Einwohner des Herzogthums Oldenburg u. der Erbherrschaft Jever am 5. April 1831. Die Konvention wurde am 10. Mai 1837 mit dem Staatsvertrag zwischen Oldenburg und Preußen bestätigt. Dennoch gab es im Domkapitel zu Münster eine ablehnende Reaktion auf die Konvention, die sich durch die weitere Korrespondenz noch vertiefte. Nachdem das Oldenburgische Staatsgrundgesetz von 1849 im Jahr 1852 eine revidierte Fassung erfahren hatte, wurde mit dem Land am 18. Dezember 1852 die Fortschreibung der Konvention vereinbart. Nachdem die Oldenburgische Verfassung am 17. Juni 1919 und die Weimarer Reichsverfassung am 11. August 1919 in Kraft getreten waren, wurde die Konvention von Oliva am 28. April 1924 erneut bestätigt.[1] Nachdem das Land Oldenburg nach dem Zweiten Weltkrieg seine Eigenstaatlichkeit eingebüßt hatte, wurde die Konvention von Oliva im [Niedersachsenkonkordat]] vom 1. Juli 1965 ein drittes Mal bestätigt.
Einzelnachweise
- ↑ Old. GBl. Bd. 43 S. 167
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