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Überprüfungsantrag: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Überprüfungsantrag''' ist im deutschen Recht ein Antrag zur Überprüfung eines Sachverhaltes. Der [[Rechtsbegriff]] findet sich [[Sozialrecht]] ([[SGB X]]) und im [[Verwaltungsrecht]]. In beiden Fällen können [[Verwaltungsakt (Deutschland)|Verwaltungsakte]], durch die der Antragsteller benachteiligt wird, auch noch nach Eintritt der [[Bestandskraft]] in einem neuen [[Verwaltungsverfahren]] überprüfen werden.
'''Überprüfungsantrag''' ist im deutschen Recht ein Antrag zur Überprüfung eines Sachverhaltes. Der [[Rechtsbegriff]] findet sich [[Sozialrecht]] ([[SGB X]]) und im [[Verwaltungsrecht]]. In beiden Fällen können [[Verwaltungsakt (Deutschland)|Verwaltungsakte]], durch die der Antragsteller benachteiligt wird, auch noch nach Eintritt der [[Bestandskraft]] in einem neuen [[Verwaltungsverfahren]] überprüfen werden.


Er bezieht sich im Sozialrecht gemäß § 44 SGB X auf [[SGB II]]-Bewilligungsbescheide.
Er bezieht sich im Sozialrecht gemäß {{§|44|sgb_10|juris}} SGB X nicht nur auf [[Bewilligungsbescheid]]e. Eine Frist gibt es nicht, jedoch werden [[Sozialleistungen]] längstens für vier Jahre rückwirkend erbracht. Auch Aufhebungs- und Erstattungsbescheide gem. {{§|50|sgb_10|juris}} SGB X sind nach § 44 Abs. 1 SGB X überprüfbar. § 44 Abs. 4 SGB X gilt jedoch insoweit nicht, als der zur Überprüfung gestellte Bescheid mehr als vier Jahre zuvor bestandskräftig geworden ist.<ref>[https://www.jurion.de/urteile/bsg/1996-12-12/11-rar-31_96/ BSG, Beschluss 12. Dezember 1996, AZ 11 RAr 31/96]</ref> Es ist daher eine Überprüfung auch länger zurückliegender Erstattungsbescheide möglich.<ref>https://de.wikipedia.org/wiki/%C3%9Cberpr%C3%BCfungsantrag_(Sozialrecht)</ref>


Da man davon ausgeht, dass viele AlG II-Leistungsberechnungen falsch und einzelne gesetzlichen Regelungen dazu verfassungswidrig sind, sollte jeder Empfänger von AlG II (Hartz IV) einen Überprüfungsantrag stellen. In bestimmten Einzelfällen werden auch zukünftig die Verfassungsrichter entscheiden, wobei nicht immer alle Instanzen bis zum [[Bundessozialgericht]]s durchlaufen werden müssen; denn es gibt das „übersprungene“ [[Berufungsverfahren]] und die [[Sprungrevision]]. Jedoch verzichtet man [[rückwirkend]] auf eine ''Nachzahlung des neu berechneten Regelsatzes'', wenn man keinen Überprüfungsantrag gestellt hat.
Da man davon ausgeht, dass viele AlG II-Leistungsberechnungen falsch und einzelne gesetzlichen Regelungen dazu verfassungswidrig sind, sollte jeder Empfänger von AlG II (Hartz IV) einen Überprüfungsantrag stellen. In bestimmten Einzelfällen werden auch zukünftig die Verfassungsrichter entscheiden, wobei nicht immer alle Instanzen bis zum [[Bundessozialgericht]]s durchlaufen werden müssen; denn es gibt das „übersprungene“ [[Berufungsverfahren]] und die [[Sprungrevision]]. Jedoch verzichtet man [[rückwirkend]] auf eine ''Nachzahlung des neu berechneten Regelsatzes'', wenn man keinen Überprüfungsantrag gestellt hat.


== Hintergrund ==
== Hintergrund ==
Es geht um [[Bewilligungsbescheid]]e auf Arbeitslosengeld II, kurz „Alg II“, umgangssprachlich auch „Hartz IV“, die Grundsicherungsleistung für erwerbsfähige Hilfebedürftige nach dem SGB II, in der BRD eingeführt zum 1. Januar 2005 durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" (das Zweite Buch Sozialgesetzbuch regelt die ''Grundsicherung für Arbeitsuchende'').
Es geht meist um Bewilligungsbescheide auf Arbeitslosengeld II, kurz „Alg II“, umgangssprachlich auch „Hartz IV“, die Grundsicherungsleistung für erwerbsfähige Hilfebedürftige nach dem SGB II, in der BRD eingeführt zum 1. Januar 2005 durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" (das Zweite Buch Sozialgesetzbuch regelt die ''Grundsicherung für Arbeitsuchende'').


Das Bundesverfassungsgericht hat über die anhängigen Verfahren 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09 am 20. Oktober 2009 verhandelt. Dabei ging es um die vom Hessischen Landessozialgericht (Az.: L 6 AS 336/07) und auch vom Bundessozialgericht (Az.: B 14 AS 5/08 R und Az.: B14/11b AS 9/07 R) jeweils gemäß dem Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegten verfassungsrechtlichen Fragen betreffend §§ 20 und 28 SGB II sowie um Verfassungsbeschwerden, ob §§ 20 und 28 SGB II und damit die Festlegung und die Höhe der Regelleistungen des SGB II für Kinder und Erwachsene mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
Das Bundesverfassungsgericht hat über die anhängigen Verfahren 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09 am 20. Oktober 2009 verhandelt. Dabei ging es um die vom Hessischen Landessozialgericht (Az.: L 6 AS 336/07) und auch vom Bundessozialgericht (Az.: B 14 AS 5/08 R und Az.: B14/11b AS 9/07 R) jeweils gemäß dem Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegten verfassungsrechtlichen Fragen betreffend §§ 20 und 28 SGB II sowie um Verfassungsbeschwerden, ob §§ 20 und 28 SGB II und damit die Festlegung und die Höhe der Regelleistungen des SGB II für Kinder und Erwachsene mit dem Grundgesetz vereinbar sind.

Version vom 20. Februar 2022, 13:26 Uhr

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Überprüfungsantrag ist im deutschen Recht ein Antrag zur Überprüfung eines Sachverhaltes. Der Rechtsbegriff findet sich Sozialrecht (SGB X) und im Verwaltungsrecht. In beiden Fällen können Verwaltungsakte, durch die der Antragsteller benachteiligt wird, auch noch nach Eintritt der Bestandskraft in einem neuen Verwaltungsverfahren überprüfen werden.

Er bezieht sich im Sozialrecht gemäß § 44 SGB X nicht nur auf Bewilligungsbescheide. Eine Frist gibt es nicht, jedoch werden Sozialleistungen längstens für vier Jahre rückwirkend erbracht. Auch Aufhebungs- und Erstattungsbescheide gem. § 50 SGB X sind nach § 44 Abs. 1 SGB X überprüfbar. § 44 Abs. 4 SGB X gilt jedoch insoweit nicht, als der zur Überprüfung gestellte Bescheid mehr als vier Jahre zuvor bestandskräftig geworden ist.[1] Es ist daher eine Überprüfung auch länger zurückliegender Erstattungsbescheide möglich.[2]

Da man davon ausgeht, dass viele AlG II-Leistungsberechnungen falsch und einzelne gesetzlichen Regelungen dazu verfassungswidrig sind, sollte jeder Empfänger von AlG II (Hartz IV) einen Überprüfungsantrag stellen. In bestimmten Einzelfällen werden auch zukünftig die Verfassungsrichter entscheiden, wobei nicht immer alle Instanzen bis zum Bundessozialgerichts durchlaufen werden müssen; denn es gibt das „übersprungene“ Berufungsverfahren und die Sprungrevision. Jedoch verzichtet man rückwirkend auf eine Nachzahlung des neu berechneten Regelsatzes, wenn man keinen Überprüfungsantrag gestellt hat.

Hintergrund

Es geht meist um Bewilligungsbescheide auf Arbeitslosengeld II, kurz „Alg II“, umgangssprachlich auch „Hartz IV“, die Grundsicherungsleistung für erwerbsfähige Hilfebedürftige nach dem SGB II, in der BRD eingeführt zum 1. Januar 2005 durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" (das Zweite Buch Sozialgesetzbuch regelt die Grundsicherung für Arbeitsuchende).

Das Bundesverfassungsgericht hat über die anhängigen Verfahren 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09 am 20. Oktober 2009 verhandelt. Dabei ging es um die vom Hessischen Landessozialgericht (Az.: L 6 AS 336/07) und auch vom Bundessozialgericht (Az.: B 14 AS 5/08 R und Az.: B14/11b AS 9/07 R) jeweils gemäß dem Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegten verfassungsrechtlichen Fragen betreffend §§ 20 und 28 SGB II sowie um Verfassungsbeschwerden, ob §§ 20 und 28 SGB II und damit die Festlegung und die Höhe der Regelleistungen des SGB II für Kinder und Erwachsene mit dem Grundgesetz vereinbar sind.


Unter Bezug auf diese Vorlagebeschlüsse der Gerichte in den Ausgangsverfahren ging man davon aus, dass die bisherigen Bewilligungsbescheide für Kinder und Erwachsene und somit auch die bisherige Anrechnung des monatlichen Kindergeldes auf die Sozialleistung für Kinder aller Voraussicht nach rechtswidrig waren und sind und daher eine höhere Leistung ohne Anrechnung des Kindergeldes de jure festzustellen ist. Soweit einmalige Bedarfe nicht berücksichtigt wurden, bezieht sich der Überprüfungsantrag auch darauf. Unter Bezug auf diese Vorlagebeschlüsse der Gerichte in den Ausgangsverfahren ist man ferner der Ansicht, dass die bisherigen Bewilligungsbescheide für Kinder und Erwachsene auch hinsichtlich der Kosten der Unterkunft aller Voraussicht nach mindestens bezüglich der Kosten für Strom und Warmwasser rechtswidrig waren und sind, denn wenn das Bundesverfassungsgericht entscheidet, dass die Regelsätze für Kinder und Erwachsene (§§ 20 und 28 SGB II) zu niedrig waren und sind, so durften de jure in der Vergangenheit Leistungsbezieher Ihrerseits bezüglich Strom und Warmwasserkosten nicht auf die Regelsätze verwiesen werden, sondern die Leistungsträger hätten von sich aus Kosten für Strom und Warmwasser als Kosten der Unterkunft anerkennen und daher tragen und an den Leistungsempfänger auszahlen müssen.

Nachweise

Downloads

Quelle: www.hartz4-plattform.de

Rechtlicher Bezug zum SGB II

Vergleich zu Wikipedia



Erster Autor: Didiauskoeln, weitere Autoren: Zumbo, Lanka tt