PlusPedia wird derzeit technisch modernisiert. Aktuell laufen Wartungsarbeiten. Für etwaige Unannehmlichkeiten bitten wir um Entschuldigung; es sind aber alle Artikel zugänglich und Sie können PlusPedia genauso nutzen wie immer.
Neue User bitte dringend diese Hinweise lesen:
Anmeldung - E-Mail-Adresse Neue Benutzer benötigen ab sofort eine gültige Email-Adresse. Wenn keine Email ankommt, meldet Euch bitte unter NewU25@PlusPedia.de.
Hinweis zur Passwortsicherheit:
Bitte nutzen Sie Ihr PlusPedia-Passwort nur bei PlusPedia.
Wenn Sie Ihr PlusPedia-Passwort andernorts nutzen, ändern Sie es bitte DORT bis unsere Modernisierung abgeschlossen ist.
Überall wo es sensibel, sollte man generell immer unterschiedliche Passworte verwenden! Das gilt hier und im gesamten Internet.
Aus Gründen der Sicherheit (PlusPedia hatte bis 24.07.2025 kein SSL | https://)
Bei PlusPedia sind Sie sicher: – Wir verarbeiten keine personenbezogenen Daten, erlauben umfassend anonyme Mitarbeit und erfüllen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vollumfänglich. Es haftet der Vorsitzende des Trägervereins.
PlusPedia blüht wieder auf als freundliches deutsches Lexikon.
Wir haben auf die neue Version 1.43.3 aktualisiert.
Wir haben SSL aktiviert.
Hier geht es zu den aktuellen Aktuelle Ereignissen
§ 166 StGB
§ 166 StGB ist ein Paragraph des deutschen Strafgesetzbuches (StGB).
Allgemeines
- Er steht im Besonderen Teil des StBG (§§ 80 - 358).
- In diesem Teil steht er im 11. Abschnitt unter Straftaten, welche sich auf Religion und Weltanschauung beziehen (§§ 166 - 168).
- Durch § 166 wird gegen die Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen vorgegangen, falls dies den öffentlichen Frieden stört.
Der Gesetzestext
- Der Gesetzestext lautet:
- § 166
- Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen
- (1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- (2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.
Rechtsprechung zu § 166
- Im Jahr 1998 entschied das OLG Nürnberg, dass die Darstellung eines an ein Kreuz genagelten Schweines auf einem T-Shirt unter § 166 falle. In der Begründung hieß es u.a.:
- "Die Darstellung auf dem T-Shirt in Form eines Kreuzes, an das ein Schwein genagelt ist, stellt ein Beschimpfen i.S. des § 166 I StGB dar. Dies wird auch von der StA so gesehen. Der Begriff des Beschimpfens umfaßt zwar nicht (schon) jede geringschätzige oder herabsetzende Äußerung, sondern nur nach Form und Inhalt besonders verletzende Äußerungen der Mißachtung (BGHSt 7, 110; Tröndle, § 166 Rdnr. 7 und § 90a Rdnr. 9), wobei das besonders Verletzende entweder in der Rohheit des Ausdrucks oder inhaltlich in dem Vorwurf eines schimpflichen Verhältnisses oder Zustandes liegen kann. Eine Beschimpfung kann sowohl in der Behauptung (Darstellung) schimpflicher Tatsachen als auch in besonders abfälligen Werturteilungen liegen. Sie kann aber auch darin liegen, daß der Inhalt eines Bekenntnisses, also das, was von den Gläubigen als heilig angesehen wird, in den Schmutz gezogen wird, z.B. durch entwürdigende Benutzung christlicher Symbole." [1]
- Im Jahr 2006 wurde vom Amtsgericht Lüdinghausen ein Mann verurteilt, wegen Koranschändung verurteilt. Er hatte Toilettenpapier mit dem arabischen Schriftzug "Koran, der heilige Qur'an" bestempelt und zum Verkauf angeboten. Das Urteil lautete auf ein Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung. [2]
Querverweise auf § 166
Vorherige Gesetzesfassungen von § 166
- Bis 1969 war im Gesetz noch der Begriff der "Gotteslästerung" enthalten, es fehlte die Bedingung der Störung des offentlichen Friedens und der Paragraph bezog sich noch explizit auf den christlichen Glauben:
- "Wer dadurch, daß er öffentlich in beschimpfenden Äußerungen Gott lästert, ein Ärgerniß gibt, oder wer öffentlich eine der christlichen Kirchen oder eine andere im Staate bestehende Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechtes oder ihre Einrichtungen oder Gebräuche beschimpft, ingleichen wer in einer Kirche oder in einem anderen zu religiösen Versammlungen bestimmten Orte beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren bestraft."
- Die Aufnahme der Bedingung der Störung der öffentlichen Ordnung in den Tatbestand wurde damals in linken und liberalen Kreisen begrüßt, da man sich davon ein Ende der oft nur schwer nachvollziehbaren Abgrenzungen zwischen zulässiger Religionskritik und einfacher Schmähung erhoffte. Der breite Auslegungsspielraum, den § 166 den Strafgerichten eröffnet, wurde durch die Einführung des Begriffs des öffentlichen Friedens allerdings nur scheinbar eingegrenzt, und es kommt immer wieder zu sehr unterschiedlichen Auslegungen.
§ 53 StGB | § 54 StGB | § 55 StGB | § 66 StGB | § 80 StGB | § 80a StGB | § 81 StGB | § 82 StGB | § 83 StGB | § 83a StGB | § 84 StGB | § 85 StGB | § 86 StGB | § 86a StGB | § 87 StGB | § 88 StGB | § 89 StGB | § 89a StGB | § 89b StGB | § 90 StGB | § 129 StGB | § 130 StGB | § 166 StGB | § 167 StGB | § 167a StGB | § 168 StGB | § 168 StGB | § 175 StGB | § 184 StGB | § 202a StGB | § 218 StGB
Links und Quellen
Siehe auch
Weblinks
Bilder / Fotos
Videos
Literatur
Einzelnachweise
Andere Lexika
Wikipedia kennt dieses Lemma (§ 166 StGB) vermutlich nicht.