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Verjährung (Deutschland)

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Nach Ablauf einer bestimmten Zeit, der Verjährungsfrist, erlischt ein zivilrechtlicher Anspruch oder die Möglichkeit eine Straftat zu verfolgen. Die Frist beginnt am 31. 12. um 24:00 des Jahres in dem ein Schuldner oder (mutmaßlicher) Straftäter in Kenntnis gesetzt worden ist oder selber Kenntnis hatte. Die Regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB).

Grundsätzlich sollte ein Beklagter selber auf die Verjährungsfrist hinweisen, weil ein Richter in Deutschland diese meist nicht prüft. Dies widerspricht dem Prinzip der Prozessökonomie und ist somit eine Besonderheit des deutschen Rechtssystems. Wird auf die Verjährung nicht hingewiesen, wird ein Verfahren eingeleitet. Ist der Anspruch verjährt, muss eine an das Gericht per Einschreiben geschickte Klageerwiderung nur den Hinweis auf die Verjährung enthalten, die Einschaltung eines Rechtsanwalts ist somit nicht notwendig.

Die kürzesten Fristen gibt es im Kaufrecht und im Mietrecht. Spätestens sechs Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses muss der Vermieter die verzinste Kaution überweisen bzw. auszahlen lassen, wenn er keine Ansprüche geltend macht - zum Beispiel hinsichtlich einer noch ausstehenden Nebenkostenabrechnung.[1][2] Vergisst der Wohnungsmieter (oder dessen Erbe) eine Kaution zurückzufordern, verliert er nach 10 Jahren seinen Anspruch. Aufgrund einer Novellierung wurde die Verjährungsfrist von 30 auf 10 Jahre gekürzt.

Die längste Frist beträgt 30 Jahre z.B. bei Ansprüchen aus Eigentum (ausgenommen eine Mietwohnungskaution).

Keine Frist existiert bei Mord und Völkermord (Genozid).

Weblinks

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