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Makleralleinauftrag

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Version vom 24. November 2010, 09:17 Uhr von Calibur (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „Ein Makleralleinauftrag ist ein Dienstvertrag bei dem der Dienstverpflichtete also der Makler lediglich ein angemessenes Tätigwerden aber keinen Erfolg und kein …“)
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Ein Makleralleinauftrag ist ein Dienstvertrag bei dem der Dienstverpflichtete also der Makler lediglich ein angemessenes Tätigwerden aber keinen Erfolg und kein Ergebnis schuldet. Die Qualität und die Quantität der Angemessenheit ist gesetzlich nicht festgelegt worden, so dass ein Makler äußerst reduziert tätig werden kann und trotzdem Anspruch auf sein ganzes Honorar hat selbst wenn er nur zu Vertragsbeginn kurz aber angemessen aktiv war. Der Makler ist alleine tätig, der Auftraggeber darf keinen weiteren Makler beauftragen.

Beispiele

1: Eine Schauspielerin bewirbt sich bei einem Makler bzw. Vermittler. Er fotografiert sie, notiert ihre Fähigkeiten und veröffentlicht diese Daten auf seiner Homepage. Der Makler ist tätig geworden und hat nach Vertragsende Anspruch auf das im Vertrag eingetragene Honorar auch wenn er erfolglos war.

2: Ein Makler vermittelt Dessous-Models an Victoria Secrets. Präsentiert dieser Vermittler nur ein Ganzkörperfoto auf seiner Homepage, wäre er äußerst reduziert aber angemessen tätig geworden.

Kündigungsfristen

Enthält der Alleinauftrag eine dreimonatige Kündigungsfrist, so wäre das Kürzen eines vertraglich festgesetzten Honorars um drei Monate wegen Untätigkeit des Maklers während der Restlaufzeit rechtswidrig, wenn er unstreitig zu Anfang kurz aber angemessen tätig geworden ist und im Vertrag einzelne Tätigkeiten nicht mit bestimmten Geldbeträgen verbunden sind. Der einfache Makleralleinauftrag kann maximal 12 Monate dauern, danach bedarf es der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers um den Vertrag zu verlängern. Nach maximal 12 Monaten endet der Vertrag automatisch, ohne dass gekündigt werden muss. Bei Untätigkeit oder erheblichen Pflichtverletzungen kann fristlos gekündigt werden.

Pflichten des Maklers

Ein angemessenes Tätigwerden. Im Alleinauftrag eingetragene Phrasen wie „Aufklärung des Auftraggebers“ oder „Nutzung aller Abschlusschancen, Adjektive wie „nachhaltig“ oder „fachgerecht“, etc. sind bedeutungslos, weil sie ungenau und mit keinem Geldbetrag verbunden sind.

Pflichten des Auftraggebers

Keine weiteren Personen zu beauftragen, er darf aber selber sein Objekt vermitteln, was ihm bei dem so genannten qualifizierten Alleinauftrag verboten ist. Den Makler über Veränderungen des zu vermittelnden Objekts zu informieren. Bei Immobilien oder Grundstücken verpflichtet sich der Eigentümer, dass der Makler mit Hilfe eines Notars Einsicht in das Grundbuch erhält. Durch die Zwischenschaltung eines Notars ist eine hoher Datenschutz gewährleistet. Der Makler erhält dann eine Kopie der Grundbuchdaten vom Notar und kennt damit auch die Höhe eingetragener Grundschulden.

Klauseln

Es steht beiden Vertragsparteien frei, zusätzliche Klauseln in einen Standard-Makleralleinauftrag einzutragen z.B. präzise Beschreibungen des Tätigwerdens inklusive Zeitangabe und Geldmengenangaben, monatlicher telefonischer Kontakt, usw.

Aufwandersatzklausel

Durch eine möglicherweise vorhandene Klausel werden die Kosten des Aufwands entweder über eine monatliche Pauschale ohne Nachweis oder über eine detaillierte Endabrechung mit Nachweis vergütet. Im Gegensatz zum Arbeitsvertrag verpflichtet ein monatliches Entgelt nicht unbedingt zu einer kontinuierlichen Tätigkeit, was folgendem Gerichtsurteil aus dem Jahr 2010 entnommen werden kann:


Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger … nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem ………. zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäß §313 a ZPO)

Der Beklagte schuldet dem Kläger aufgrund des Vertrages vom ………. die Klageforderung. Mit dem vorbezeichneten Makler – Allein – Auftrag haben die Parteien einen Dienstvertrag abgeschlossen, nicht jedoch einen Werksvertrag. Bei letzterem wäre ein bestimmtes Ergebnis geschuldet, bei der ersteren lediglich ein Tätig werden. Der Kläger hat im einzelnen dargelegt, in welchem Umfang er tätig geworden ist. Auch der Beklagte hat ein Tätigwerden als solches, wenn auch nur äußerst reduziert, nicht in Abrede gestellt. Da nun aber bei der Honorarvereinbarung keine einzelnen Tätigkeiten mit bestimmten Beträgen festgelegt wurden, genügt hier das Tätigwerden als solches, um den Honoraranspruch auszulösen.

Die Einwände des Beklagten sind dementsprechend, abgesehen von den substantiierten anderweitigen Angaben des Klägers, rechtlich nicht erheblich. Er könnte vielmehr gegen die Klageforderung allenfalls aufrechnen mit Gegenansprüchen. Das ihm in irgendeiner Weise ein Schaden entstanden ist, hat der Beklagte weder vorgetragen noch hierzu Beweismittel angeboten. Ein solcher Schaden dürfte sich auch schwerlich beziffern lassen, falls er tatsächlich entstanden wäre. Alternativ hätte der Beklagte allenfalls aus einem nicht Tätigwerden des Klägers ein vorzeitiges Kündigungsrecht ableiten können. Aber ein solches hat er nicht ausgeübt.

Daher ist die Klage begründet.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 286, 288 BGB, 91, 708 Nummer 11 ZPO


Ursache dieses Rechtsstreits war die Kürzung des Honorars für den Aufwand eines Maklers. Der Beklagte sah eine Pflichtverletzung darin begründet, dass der Makler nach Bestätigung der Kündigung den Kontakt abbrach, 5 Monate später eine Rechnung schickte, die einen falschen Namen enthielt, und trotz Nachfrage nicht erläutern wollte, was er in den letzten drei Monaten der Vertragslaufzeit gemacht hatte.

Das Argument, ein Alleinauftrag motiviere einen Makler besonders stark, weil er das alleinige Vermittlungsrecht besitzt, ist wegen dieses Urteils nicht haltbar, weil dieser sein Honorar bekommt egal ob er äußerst motiviert oder äußerst reduziert arbeitet; unabhängig von der Gestaltung kann eine angemessene Tätigkeit vorliegen, was den kompletten Honoraranspruch auslöst (§ 652 BGB Punkt 2). Und wenn Tätigkeiten nicht ausführlich beschrieben und nicht mit Geldbeträgen verknüpft sind, wird der Auftraggeber auch prozessual benachteiligt d.h. einen Prozess könnte er nur dann gewinnen, wenn er jede Tätigkeit also auch eine äußerst reduzierte Tätigkeit von Anfang an bestreitet und der Kläger das Gegenteil nicht beweisen kann.

Zusammenfassung

Der Alleinauftrag und damit der Makleralleinauftrag sind gesetzlich nicht geregelt. Ob die Arbeit eines allein beauftragten Maklers angemessen und zufrieden stellend oder Pflicht verletzend war, kann wegen fehlender gesetzlicher Regelung des Alleinauftrags im Einzelfall nur ein Gericht entscheiden (§ 242 BGB). Damit es nicht zu einem Prozess wegen unterschiedlicher Auffassungen über eine Aufwandentschädigung und über die Pflicht einer angemessenen Tätigkeit kommt, sollte vor Vertragsabschluss eine Verbraucherzentrale oder ein Rechtsanwalt konsultiert werden.

Weblinks

Höllisch aufpassen, DER SPIEGEL 8/1996