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EU-Grundrechtecharta

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Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union kodifiziert Grund- und Menschenrechte im Rahmen der Europäischen Union. Mit der Charta sind die EU-Grundrechte erstmals schriftlich niederlegt. Man kann die Grundrechtecharta auch als Verfassung der EU bezeichnen, sobald die EU eine Föderation ist.


Die Charta wurde ursprünglich vom ersten europäischen Konvent unter dem Vorsitz von Roman Herzog erarbeitet und u.a. vom Europäischen Parlament und vom Rat der Europäischen Union gebilligt. Die Charta ist nicht wie ursprünglich geplant schon im Jahre 2000-2003 in Kraft getreten, sondern erst "ausgegliedert" mit dem Vertrag von Lissabon, da Irland in einer Abstimmung die Charta zuerst ablehnte.

In sechs Titeln (Würde des Menschen, Freiheit, Gleichheit, Solidarität, Bürgerrechte und justizielle Rechte) fasst die Charta die allgemeinen Menschen- und Bürgerrechte und die wirtschaftlichen und sozialen Rechte in einem Dokument zusammen. In 50 Artikeln werden umfassende Rechte anerkannt, für deren Durchsetzung nicht nur der Europäische Gerichtshof in Luxemburg, sondern vorab sämtliche nationalen Richter - gewissermaßen als Richter in der Union - zuständig sind.


Kritik

"In seiner Ansprache vor dem UN-Menschenrechtsrat in Genf am 18. März 2008 kritisierte der russisch-orthodoxe Patriarch Kyrill I. von Moskau und ganz Russland, dass es in der Charta keine Klausel zu Beschränkungen der darin zugesicherten Rechte und Freiheiten gibt, um den „gerechten Anforderungen der Moral" genüge zu tun. Die im Jahr 1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen beschlossene Allgemeine Erklärung der Menschenrechte kannte eine solche Klausel noch (Art. 29 Abs. 2).[1]

Es ergeben sich bspw. duch diese Charta höhere Schutzdämme für Homosexuelle, da die Antidiskriminierungsrichtlinien, die Unionsrecht sind und nicht gegen das nationale GG gehen, über den Schutz der sexuellen Orientierung des GG hinausgehen und so einen höheren "Verfassungsschutz" für die Unterzeichnerstaaten der Charta beinhalten. Homosexuelle, Transgender und andere haben durch diese Charta also einen tatsächlichen Mehrwert, da nach einhelliger Meinung, dieses Recht zum Unionsrecht gehört. .[2]

Literatur

  • Jürgen Meyer (Hrsg.): Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Kommentar. Nomos Verlagsgesellschaft, 3. Auflage, Baden-Baden 2011, ISBN 978-3-8329-5286-0.
  • Norbert Bernsdorff / Martin Borowsky: Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Handreichungen und Sitzungsprotokolle. Nomos Verlagsgesellschaft, 1. Aufl., Baden-Baden 2002, ISBN 3-7890-8177-9.


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Einzelnachweise

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