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SPD fordert einen Straftatbestand der Hasskriminalität

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Einen juristisch fragwürdigen Straftatbestand der Haßkriminalität fordert im Jahr 2014 die SPD.

Details

  • In Deutschland kommt es, wie in anderen Ländern auch, immer wieder zu rassistisch bzw. ausländerfeindlich motivierten Straftaten.
  • Gesellschaft und Politik engagieren sich dagegen, und überlegen, wie man in Zukunft besser und effektiver dagegen vorgehen kann. Dasi ist gut und auch nötig. Allerdings ist nicht jede neue Idee dazu auch sinnvoll.
  • Ein wenig hilfreicher und außerdem juristisch äußerst fragwürdiger und gefährlicher Vorschlag kam dazu im Jahr 2014 von der SPD-Fraktion.
  • Sie fordert, den Straftatbestand der "Haßkriminalität" ins deutsche Strafrecht einzuführen.
  • Schon in der vergangenen Legislaturperiode hatten die SPD-Fraktion und der Bundesrat Gesetzentwürfe vorgelegt, die "haßgeleitete Motive" zum "obligatorisch strafverschärfenden Faktor" in der richterlichen Strafzumessung machen sollen, während Die Grünen beantragt haben, den Katalog der "vorurteilsmotivierten Straftaten", die von "gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit" angetrieben seien, ausweiten wollten.
  • Das mag menschlich gesehen lobenswert sein, ist aber juristisch betrachtet gefährlicher Unsinn. Es ist seit Jahrhunderten ein wesentlicher juristischer Grundsatz, dass nur eine Tat/Vergehen bestraft werden kann, und nicht die dahinter vermutete Motivation zu der Tat. Das heißt einfach ausgedrückt "Die Gedanken sind frei". Das bedeutet in praxi:
    • Ein Mord ist ein Mord, und ein Diebstahl ist ein Diebstahl! Unabhängig davon, ob diese Taten aus linksextremer Absicht (RAF), religiöser Verblendung (salafistischer Terror), persönlichen Motiven (Geldgier, Eifersucht) oder rassistischen und ausländerfeindlichen Motiven (NSU-Morde) begangen wurden.
  • Eine Berücksichtigung der eventuellen Motive der Tat dagegen stellt das Einfallstor für eine Gesinnungsjustiz wie in der Nazizeit oder der DDR dar. Die Zeitschrift Junge Freiheit meinte dazu u.a.:
"Was hier eingeschlagen wird, ist nichts anderes als der Weg in die Gesinnungsjustiz, in der Taten nicht mehr nach der Schwere des Vergehens, sondern nach der Gesinnung der Täter mehr oder weniger schwer geahndet werden."
  • Ferner ist zu bedenken, dass sich die hinter einer Tat steckenden eventuellen Motive oft nur sehr schwer oder gar nicht ermitteln lassen. Auch hier würde das Tor zu einer ideologischen und willkürlichen Rechtssprechung und Gesinnungsschnüffelei weit geöffnet. Hierzu schreibt die Junge Freiheit u.a.:
"Den Richtern wird nicht nur zugemutet, unscharfe, ideologisch und politisch aufgeladene Begriffe in der Rechtsfindung zu benutzen und ihren Urteilen zugrunde zu legen, sie und die Ermittlungsbehörden werden auch noch explizit aufgefordert, Gesinnungen, die als „wahre Tatmotive nicht immer einfach zu erkennen sind“, auszuforschen."

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Siehe auch

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Literatur

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Einzelnachweise


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