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§ 44a AufenthG

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Version vom 3. Oktober 2014, 06:55 Uhr von Michelle DuPont (Diskussion | Beiträge) (new)
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§ 44a AufenthG ist ein Paragraph des deutschen Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz).

Allgemeines

  • Er steht in Kapitel 3 zur Integration (§§ 43 - 45).
  • § 44a regelt die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs.

Der Gesetzestext

  • Der Gesetzestext lautet:
§ 44a
Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs

Rechtsprechung zu § 44a

Durchführung von § 44a

Querverweise auf § 44a

  • § 44a steht in Beziehung zu § 43, § 44 und § 45 des Aufenhaltsgesetzes.

Vorherige Gesetzesfassungen von § 44a

  • In der aktuellen Fassung wurde es am 29. Januar 2013 rechtswirksam.

Links und Quellen

Siehe auch

Weblinks

Bilder / Fotos

Videos

Literatur

  • Kay Hailbronner: Asyl- und Ausländerrecht, Kohlhammer GmbH, Stuttgart, 2008, S. 45 ff.

Einzelnachweise


Andere Lexika

Wikipedia kennt dieses Lemma (§ 44a AufenthG) vermutlich nicht.