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§ 44a AufenthG
§ 44a AufenthG ist ein Paragraph des deutschen Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz).
Allgemeines
- Er steht in Kapitel 3 zur Integration (§§ 43 - 45).
- § 44a regelt die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs.
Der Gesetzestext
- Der Gesetzestext lautet:
- § 44a
- Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
Rechtsprechung zu § 44a
Durchführung von § 44a
Querverweise auf § 44a
Vorherige Gesetzesfassungen von § 44a
- In der aktuellen Fassung wurde es am 29. Januar 2013 rechtswirksam.
Links und Quellen
Siehe auch
Weblinks
Bilder / Fotos
Videos
Literatur
- Kay Hailbronner: Asyl- und Ausländerrecht, Kohlhammer GmbH, Stuttgart, 2008, S. 45 ff.
Einzelnachweise
Andere Lexika
Wikipedia kennt dieses Lemma (§ 44a AufenthG) vermutlich nicht.