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Hitler-Gruß

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Der Hitler-Gruß galt als Begrüßungsform im "Dritten Reich". Sie wurde von Adolf Hitler eingeführt und auch als „deutscher Gruß“ bezeichnet. Dabei hob man seinen ausgestreckten Arm mit der Hand in Augenhöhe. Dieser Gruß wurde jedoch nicht von Hitler erfunden, sondern in ähnlicher Weise bereits im römischen Reich vor 2000 Jahren verwendet. So soll der Legende zufolge Julius Cäsar von den Gladiatoren wie folgt begrüßt worden sein: „Heil Cäsar, wir grüßen dich, die wir sterben müssen“. Hitler übernahm eine weiterentwickelt Form von Mussolini. Zur Vollrichtung der Grußhandlung wurde der rechte Arm mit offener und ungespreizter Handfläche in einem Winkel von 0 - 45° nach vorn ausgestreckt. Je nach den Umständen wurde mehr oder weniger laut dazu Heil Hitler! oder Sieg heil! ausgerufen. Es gibt auch eine Form des Grußes, bei der man den Arm nicht ganz hochhebt, und dadurch konnten ihn auch alte Frauen und Männer machen. Gegenüber dem Führer selbst sagte man "Heil mein Führer!"

Hitler selber hat nie Heil Hitler gerufen, sondern den Gruß meist nur kurz und stumm erwidert. Im Militär und anderen Organisationen war auch die Kurzform Heil üblich. Von Kritikern wurde der Gruß leise mit den Worten „so hoch liegt die Scheiße“ begleitet.

In der Bundesrepublik Deutschland ist das Zeigen des Hitlergrußes nach dem Strafgesetzbuch § 86 und § 86a[1] strafbar.[2][3] In der Republik Österreich stellt der Hitlergruß einen verbotenen Strafbestand nach § 3g des Verbotsgesetzes dar.

Der Wissenschaftliche Dienst des "Deutschen Bundestages" hat am 21. September 2009 eine Ausarbeitung mit dem Thema "Das strafbare Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen - § 86a StGB im Spiegel der Rechtsprechung" veröffentlicht. in Abschnitt 3.2.2. heißt es dazu:

„3.2.2. Parolen und Grußformen

Die Rechtsprechung hat den Kennzeichencharakter bejaht für den Hitlergruß, also den
Ausruf „Heil Hitler“ oder „Sieg Heil“ allein oder verbunden mit dem „deutschen
Gruß“, also dem auf Augenhöhe erhobenen gestreckten rechten Arm.66[4] Anknüpfend
hieran wird auch das Verwenden der Schlussformel „mit deutschem Gruß“ im Schrift-
verkehr bei entsprechender Aufmachung als Kennzeichenverwendung gewertet.67[5] Der
so genannte „Kühnengruß“, bei dem am erhobenen rechten Arm statt der flachen Hand
lediglich Daumen, Zeige- und Mittelfinger vorgestreckt werden, ist wegen des Bezugs
zu der verbotenen Organisation „Aktionsfront Nationaler Sozialisten / Nationale Ak-
tivisten“ ebenfalls von § 86a StGB erfasst.68[6]

"Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages/ RR z. A. Dr. Roman Trips-Hebert: Das strafbare Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen - § 86a StGB im Spiegel der Rechtsprechung"

Einzelnachweise und Fußnoten

  1. "dejure.org Rechtsinformationssysteme GmbH: Strafgesetzbuch §86a"
  2. "(§)Rechtsindex ...das juristische Informationsportal: Hitlergruß ist auch ohne politischen Absichten strafbar
  3. "Zeit-online: Sechs Monate für Hitlergruß
  4. Fußnote 66 der zitierten Veröffentlichung:
    66 BGH, Urteil vom 18. Oktober 1972, Az. 3 StR 1/71 I, BGHSt 25, 30 = NJW 1973, S. 106; Kam-
    mergericht (KG), Urteil vom 16. März 1999, Az. (5) 1 Ss 7-98 (8-98), NJW 1999, S. 3500; OLG
    Celle, NJW 1970, S. 2557.
  5. Fußnote 67 der zitierten Veröffentlichung:
    67 BGH, Urteil vom 8. September 1976, Az. 3 StR 280/76 (S), BGHSt 27, 1 = NJW 1976, S. 2271.
  6. Fußnote 68 der zitierten Veröffentlichung:
    68 Reuter (2005), S. 181
    Anm.:
    "Reuter (2005)" wird im Literaturverzeichniss des Dokuments wie folgt beschrieben:
    "Reuter, Dirk (2005). Verbotene Symbole: eine strafrechtsdogmatische Untersuchung zum Verbot von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in § 86a StGB. Baden-Baden: Nomos. Zugl.: Berlin, Humboldt-Univ., Diss., 2004.

Weblinks

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