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Kunstraub von Gotha

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Der Kunstraub von Gotha ist ein bisher nicht aufgeklärter Einbruchdiebstahl, bei dem in der Nacht zum 14. Dezember 1979 fünf Gemälde aus Schloss Friedenstein in Gotha gestohlen wurden. Er gilt als schwerwiegendster Kunstraub in der Geschichte der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) und als einer der spektakulärsten Fälle in der deutschen Nachkriegsgeschichte. Der Wert wurde zur damaligen Zeit auf rund fünf Millionen Mark der DDR geschätzt.[1] 2009 wurde der Wert der Kunstwerke auf etwa 50 Millionen Euro geschätzt.[2]

Gestohlen wurden von unbekannten Tätern folgende Gemälde:[1]

Von den meisten Bildern, die in verschiedenen Räumen des Museums im Schloss Friedenstein ausgestellt waren und mit den zugehörigen Bilderrahmen gestohlen wurden, waren lediglich Schwarz-Weiß-Fotos vorhanden. Nur von dem Werk Selbstbildnis mit Sonnenblume ist nach Recherchen des Fernsehmagazins ttt – titel, thesen, temperamente später eine Farbaufnahme aufgefunden worden.[3] Die Verjährungsfrist des Herausgabeanspruchs[4] war im Dezember 2009 abgelaufen, wodurch sich die Stadt Gotha und das Museum neue Hinweise auf den Verbleib der Gemälde erhofften.[3] Van Dycks Selbstbildnis soll sich aktuellen Hinweisen zufolge nach einer Versteigerung bei Sotheby's in England befinden, vermutlich in einer Privatsammlung, die jedoch nicht öffentlich zugänglich ist. Die Gemäldesammlung aus Schloss Friedenstein gehört heute zusammen mit den Beständen aus dem Herzoglichen Museum Gotha zur Stiftung Schloss Friedenstein in Gotha.


Weblinks

Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 Antje Lauschne: Nach 30 Jahren noch immer ungeklärt. Der Coup von Gotha. Artikel von n-tv.de vom 10. Dezember 2009
  2. Der Gotha Coup. Im Dezember 1979 wird das Schloss Friedenstein Tatort eines akrobatischen Einbruchs, der ungelöste Rätsel aufgibt Artikel des Museum Security Network vom 13. November 2009.
  3. 3,0 3,1 Ulli Wendelmann: Rückschau: Der Kunstraub von Gotha. Artikel von DasErste.de vom 14. Juni 2009
  4. § 197 Absatz 1 Nummer 2 BGB nach 30 Jahren eintretende Verjährung des Herausgabeanspruchs aus dem Eigentum nach § 985 BGB

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