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Geringfügige Beschäftigung
Eine geringfügige Beschäftigung (auch mit einem Anglizismus als Minijob bezeichnet) ist nach dem deutschen Recht
- eine Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis,
- in dem das regelmäßige Arbeitsentgelt einen gesetzlich definierten Höchstbetrag und eine bestimmte Zahl von Arbeitsstunden innerhalb eines Monats nicht übersteigt oder
- das nur von kurzer Dauer ist (kurzfristige Beschäftigung).
Daraus ergeben sich verschiedene arbeitsrechtliche, sozialversicherungsrechtliche und steuerrechtliche Besonderheiten. In Deutschland spricht man zum Beispiel bezogen auf das Jahr 2025 auch von einem 556-Euro-Job, da der Höchstbetrag für dieses Jahr auf 556 Euro/Monat festgelegt wurde. Der Arbeitgeber eines geringfügig entlohnten Beschäftigten hat neben den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung zusätzlich weitere Umlagen zu tragen; diese betragen rund 30%, je nach Dauer und Art der Beschäftigung (privat als Haushaltshilfe oder gewerblich). Ähnliche Beschäftigungsverhältnisse gibt es in Belgien, Großbritannien, Italien, Österreich, und der Schweiz.
Geschichte
Der Begriff der geringfügigen Beschäftigung wurde in der Bundesrepublik Deutschland mit der Schaffung des SGB IV zum 1. Juli 1977 eingeführt. Kurzfristige Beschäftigungen von bis zu drei Monaten Dauer wurden als geringfügig definiert, die Geringfügigkeitsgrenze beim Monatsentgelt wurde auf ein Fünftel der monatlichen Bezugsgröße festgelegt.[1] Die maximale Arbeitszeit lag bei 15 Stunden je Woche, zum 1. Januar 1979 wurde die Höchstdauer bei kurzfristigen Beschäftigungen auf zwei Monate reduziert. Ab dem 1. Januar 1982 wurde die Geringfügigkeitsgrenze des monatlichen Entgelts auf 390 DM festgelegt.[2]
Zunächst waren keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Zum 1. Januar 2013 wurde die Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse von 400 € auf 450 € angehoben. Gleichzeitig wurden diese Minijobs versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung, jedoch wurde die Wahlmöglichkeit geschaffen, sich davon befreien zu lassen.
Statistik
Im März 2009 gab es in der Bundesrepublik Deutschland etwa 4,9 Millionen ausschließlich geringfügig Beschäftigte. Hinzu kamen 2,25 Millionen geringfügig Beschäftigte im Nebenjob, zusammen also rund 7,15 Millionen geringfügig Beschäftigte.
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Siehe auch
Weblinks
Andere Lexika