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Insolvenz: Unterschied zwischen den Versionen
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Die '''Insolvenz''' ist | Die '''Insolvenz''' ist eine Situation, in der sich eine [[natürliche Person]] oder eine [[Firma]] befindet, wenn sie nicht mehr „zahlungsfähig“ ist, also um Beispiel im Fall einer [[Überschuldung]]. Der Begriff ''Insolvenz'' ist von [[latein]]isch ''insolvens'' abgeleitet und bedeutet „nicht lösend“ oder „nicht flüssig“ in dem Sinne, dass finanzielle Forderungen nicht eingelöst werden können bzw. keine flüssigen Geldmittel zur Verfügung stehen. [[Synonym]]e bzw. heute noch in anderen Staaten übliche Bezeichnungen sind „Pleite“, [[Konkurs]] und [[Bankrott]]. Der naheliegende Versuch, die Bezahlung der [[Schulden]] durch Verhandlung und [[Ratenzahlung]]en zu regeln, ist insbesondere bei Privatpersonen oft nicht mehr erfolgreich.<ref>Klaus Steffen, Philipp Steffen, Catharina Eich: ''Fachkunde für die Rechtsanwaltspraxis''; 1. Auflage, Merkur Verlag, Rinteln 1975; mehrere Auflagen, mit Deutscher Anwalt Verlag, 23. Auflage 2018, Seite 525</ref> Das [[Insolvenzverfahren]] soll in vielen Staaten eine geregelte Zahlung an die [[Gläubiger]] ermöglichen. Im Rahmen einer Insolvenz gilt für den [[Schuldner]] - sofern es sich um eine natürliche Person handelt - zum Beispiel in der [[Bundesrepublik Deutschland]] die [[Pfändungsfreigrenze]]. | ||
Ein [[Kaufmann]] ist nach geltendem Recht verpflichtet, bei drohender Insolvenz einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Ansonsten kann der Antrag von jedem gestellt werden, der an einem Geschäft beteiligt ist - also Gläubiger und Schuldner.<ref>siehe zum Beispiel {{§|13|inso|juris}} Abs. 1 Satz 2 der Insolvenzordnung</ref> Da dieser Antrag nur auf eine bestimmte Person bzw. Firma beschränkt werden kann, besteht die Gefahr, dass zuvor Gelder beiseite geschafft werden. Nach der Abwicklung würde die Firma erlöschen, aber das Privatvermögen könnte erhalten bleiben. Deswegen werden alle Anträge nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der Regel von der [[Staatsanwalt]]schaft geprüft. Bis [[1998]] gab es in Deutschland noch den Begriff Konkurs. Seitdem wurden die gesetzlichen Bestimmungen mehrfach geändert. So konnten zunächst Privatpersonen nach sieben Jahren von ihren Schulden befreit werden. Für Insolvenzverfahren, die ab dem 1. Oktober 2020 beantragt werden, wurde dieser Zeitraum unter bestimmten Bedingungen auf drei Jahre verkürzt. Allerdings ist ein Rückgriff, wenn z.B. unrechtmäßige Zahlungen geleistet oder Gläubiger ungleich behandelt wurden, bis zu zehn Jahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich. Da diese Zeit der Anfechtung sehr weitreichend ist, wurden die entsprechenden Möglichkeiten zum Rückgriff mit Wirkung zum 5. April 2017 wieder eingeschränkt. Die ältere Bezeichnung ''Bankrott'' ist als ''bankruptcy'' in den englischsprachigen Ländern die gängige Bezeichnung für die Insolvenz, in Deutschland wird damit eine [[Straftat]] beschrieben (siehe {{§|283|stgb|juris|text = §§ 283 – 283c}} [[Strafgesetzbuch (Deutschland)|StGB]]). | |||
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* [[Verbraucherinsolvenzverfahren]] für natürliche Personen mit übersichtlichen Vermögensverhältnissen (nicht mehr als 19 Gläubiger) | |||
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Aktuelle Version vom 24. November 2025, 23:42 Uhr
Die Insolvenz ist eine Situation, in der sich eine natürliche Person oder eine Firma befindet, wenn sie nicht mehr „zahlungsfähig“ ist, also um Beispiel im Fall einer Überschuldung. Der Begriff Insolvenz ist von lateinisch insolvens abgeleitet und bedeutet „nicht lösend“ oder „nicht flüssig“ in dem Sinne, dass finanzielle Forderungen nicht eingelöst werden können bzw. keine flüssigen Geldmittel zur Verfügung stehen. Synonyme bzw. heute noch in anderen Staaten übliche Bezeichnungen sind „Pleite“, Konkurs und Bankrott. Der naheliegende Versuch, die Bezahlung der Schulden durch Verhandlung und Ratenzahlungen zu regeln, ist insbesondere bei Privatpersonen oft nicht mehr erfolgreich.[1] Das Insolvenzverfahren soll in vielen Staaten eine geregelte Zahlung an die Gläubiger ermöglichen. Im Rahmen einer Insolvenz gilt für den Schuldner - sofern es sich um eine natürliche Person handelt - zum Beispiel in der Bundesrepublik Deutschland die Pfändungsfreigrenze.
Ein Kaufmann ist nach geltendem Recht verpflichtet, bei drohender Insolvenz einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Ansonsten kann der Antrag von jedem gestellt werden, der an einem Geschäft beteiligt ist - also Gläubiger und Schuldner.[2] Da dieser Antrag nur auf eine bestimmte Person bzw. Firma beschränkt werden kann, besteht die Gefahr, dass zuvor Gelder beiseite geschafft werden. Nach der Abwicklung würde die Firma erlöschen, aber das Privatvermögen könnte erhalten bleiben. Deswegen werden alle Anträge nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der Regel von der Staatsanwaltschaft geprüft. Bis 1998 gab es in Deutschland noch den Begriff Konkurs. Seitdem wurden die gesetzlichen Bestimmungen mehrfach geändert. So konnten zunächst Privatpersonen nach sieben Jahren von ihren Schulden befreit werden. Für Insolvenzverfahren, die ab dem 1. Oktober 2020 beantragt werden, wurde dieser Zeitraum unter bestimmten Bedingungen auf drei Jahre verkürzt. Allerdings ist ein Rückgriff, wenn z.B. unrechtmäßige Zahlungen geleistet oder Gläubiger ungleich behandelt wurden, bis zu zehn Jahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich. Da diese Zeit der Anfechtung sehr weitreichend ist, wurden die entsprechenden Möglichkeiten zum Rückgriff mit Wirkung zum 5. April 2017 wieder eingeschränkt. Die ältere Bezeichnung Bankrott ist als bankruptcy in den englischsprachigen Ländern die gängige Bezeichnung für die Insolvenz, in Deutschland wird damit eine Straftat beschrieben (siehe §§ 283 – 283c StGB).
Unterschieden werden:
- Privatinsolvenz für natürliche Personen
- Verbraucherinsolvenzverfahren für natürliche Personen mit übersichtlichen Vermögensverhältnissen (nicht mehr als 19 Gläubiger)
- Regelinsolvenz für Einzelunternehmer und andere Selbständige
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