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Beschimpfung von Religionsbekenntnissen

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Die Beschimpfung von Religionsbekenntnissen ist in verschiedenen Formen ein Begriff im deutschen Strafgesetzbuch (StGB), das seit 1872 existiert.

Wie bei allen Strafvorschriften im StGB ist Vorsatz notwendig und die Voraussetzung, mit Ausnahme einiger speziell gekennzeichneter Artikel, die auch die Fahrlässigkeit unter Strafe stellen. Unter anderem wegen verstärkten Missbrauchs durch die katholische Kirche musste der Paragraph geändert werden.

Durch die Änderung des Paragraphen ist der geschützte Bereich ausdrücklich nicht mehr das Bekenntnis, sondern die Abwehr einer Störung der Bevölkerung. Rein theoretisch wäre es daher möglich, dass auch bei einer fehlenden Beeinträchtigung der Bekenntnisse eine strafbare Handlung vorliegen und umgekehrt auch bei einer starken objektiven Beeinträchtigung keine strafbare Handlung vorliegt, weil die Mehrheit der modernen Bevölkerung keinerlei Beeinträchtigungen eines Glaubensbekenntnisses sehen können.

Beschreibung

Die ursprüngliche und zwischenzeitlich abgeschaffte Form der Gotteslästerung bezieht sich heute nur noch auf die Beschimpfung der Religionsbekenntnisse, wobei böswilliges Verhalten vorliegen muss. Der § 166 StGB ist auch in der Justiz umstritten.[1] Das Bundesverfassungsgericht lehnte die Behandlung eines Falles ohne Angabe von Gründen ab.[2] International gilt teilweise die Rechtswidrigkeit des deutschen Paragraphens, da er die Meinungsfreiheit zu sehr einschränke.[3]

Beim Ausnahmeverhalten eines jeden Menschens, der in seinen tiefsten Überzeugungen, so weit gekränkt wird, dass er sich nur noch dadurch beherrschen kann, seine Religionsbezeugungen mit wilden Äußerungen aufrecht zu erhalten, wird der Paragraph einschlägig. Bei einem böswilligen und abwertenden Verhalten, das bei den Betroffenen den Anschein fehlenden Respekts erweckt, kann der Paragraph ebenso einschlägig betroffen sein.[4]

Auch durch den Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) zur Bundesrepublik Deutschland kam es zu Diskussionen, weil der Großteil der neuen Bundesbürger keiner Konfession in der DDR angehören.[5]

Nach Ansicht des UN-Menschenrechtsrats von 2011 sind Gesetze, die .. Verbote von Darstellungen mangelnden Respekts vor einer Religion oder anderen Glaubenssystemen, einschließlich Blasphemiegesetzen beinhalten, nicht mit dem Pakt über Bürgerliche und politische Rechte kompatibel. Bestrebungen, die das freie Denken der Menschheit einschränken und in traditionellen Denkstrukturen verharren, sind abzustellen. Die Beschimpfung muss sich gegen eine Minderheit richten, die durch ihr religiöses Bekenntnis definiert ist.[3] Fühlt sich ein Individuum in seinen Rechten verletzt, kann es einzeln gegen Verletzungen seiner Grundrechte vorgehen.[6]

Eine Gruppe von sehr konservativen Unionsabgeordneten forderte 2007 dagegen die Verschärfung des besagten Paragraphen, wohingegen die Grünen sich für eine eine Abmilderung oder Abschaffung des Paragraphs stark machen.

Die künstlerische Freiheit, die laut Verfassung in Deutschland (fast) unbegrenzt ist, und so definiert ist, wie der Künstler es selber sieht, steht im Rang über dem Schutz der Religionen.[7]

Auslegung in der Rechtssprechung

In der Rechtssprechung hat sich durch den schwingenden Anteil der Gläubigen auch die Verfahrensweise herauskristallisiert, dass ohne Krawalle und einer in der Statistik als gering einzustufenden Anzeigebereitschaft, die Eignung zur Friedensstörung nicht mehr gegeben ist.[8]

Aufgrund der unerschütterlichen Macht der Großkirchen und im Gegenzug geringen Ansteckungsgefahr bei kleineren Religionsgemeinschaften, lehnt die Rechtssprechung zumeist eine Eignung der vorgenannten Gründe in der Friedensstörung ab, da auch die zumeist geringe, wenngleich fanatischere Mindermeinung der Betroffenen, kaum objektiv, wohl denn mehr hysterischen Beweggründen folgt, ist die Einzelperson nicht als objektive Quellen heranzuziehen.[9][10]

Folgen

Bestrebungen den § 166 StGB nunmehr zu verschärfen sind nach gängiger Literatur unrealistisch, da die Störung des Friedens als Merkmals ja erst durch die Treue an das GG hineingenommen wurde, insoweit muss ein Staat, der die Religionsfreiheit achtet, hier neutral vorgehen und kann nicht die Bekenntnisse schützen, sondern allenfalls die religiöse Gefühle der Menschen, die von strengen Maßgaben abhängig sind um nicht in die Schranke der Meinungsfreiheit zu fallen.[11]

Andere Lexika

Wikipedia kennt dieses Lemma (Beschimpfung von Religionsbekenntnissen) vermutlich nicht.




Belege

  1. Urteil des OVG Koblenz vom 2. Dezember 1996, Az. 11 A 11503/96, NJW 1997, S. 1174–1176
  2. Beschluss BVerfG vom 20. April 1998, Az. 1 BvR 667/98
  3. 3,0 3,1 UN International Covenant on Civil and Political Rights: General comment No. 34, Article 19: Freedoms of opinion and expression. Human Rights Committee 102nd session, Geneva, 11-29 July 2011, PDF (213 kB)
  4. vgl.: Lenckner, in: Schönke/Schröder, StGB, 24. Aufl., § 166 Rdnr. 12; Rudolphi, in: SK StGB, § 166 Rdnr. 15; BGHSt 16, 49 [56]; BGH NJW 1978, 59; OLG Celle NJW 1986, 1276; OLG München, Film und Recht [ZUM] 1984, 595
  5. Zahlen zu § 6 Fn.288 in: Tatjana Hörnle, Grob anstössiges Verhalten: strafrechtlicher Schutz von Moral, Gefühlen und Tabus, Seite 343
  6. http://hpd.de/node/11837 Humanistischer Pressedienst
  7. Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946 / 1993: Bd 31 Seite 353,354 ISBN 3-11-015739-X
  8. vgl.OLG Karlsruhe NStZ 1986, 365
  9. vgl.OLG Karlsruhe NStZ 1986, 365
  10. in Maurach/Schröder/Maiwald, Strafrech, Besonderer Teil Teilband 2 § 61 Rdnr. 15:abl. Katholnigg NStZ 1986,555
  11. vgl. BverfGE 19, 1[8];19,206 [216]