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Förmliche Zustellung

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Eine förmliche Zustellung von Schriftstücken findet in Deutschland im Verwaltungsverfahren statt. Sie ist beispielsweise im Strafverfahren, Zwangsmittelverfahren oder gemäß § 73 Absatz 3 Satz 1 VwGO für Widerspruchsbescheide gesetzlich vorgeschrieben. Dabei kann die Niederlegung ausgeschlossen werden. Bei Umzug des Empfängers kann eine Weiterleitung im Bezirk des Amtsgerichts, Landgerichts und auch im gesamten Inland, also der Bundesrepublik Deutschland erfolgen

Das Verwaltungszustellungsrecht richtet sich danach, ob eine Bundes- oder Landesbehörde handelt (die Kommunen zählen hier zur Landesebene). Für Bundesbehörden gilt das Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes. Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Thüringen haben eigene Verwaltungszustellungsgesetze. In den anderen Bundesländern wird auf das Bundesgesetz verwiesen.[1]

Siehe auch

Weblinks

Andere Lexika




Einzelnachweise

  1. Hanns Engelhardt/Michael App/Arne Schlatmann, VwVG/VwZG, 11. Aufl. 2017, Einführung VwZG Rn. 6