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Wahlrecht in Hamburg
Beim Wahlrecht in Hamburg ist zu unterscheiden zwischen zwei politischen Ebenen:
- das Wahlrecht im Bundesland Hamburg für die Europawahl und die Bundestagswahl
- das kommunale Wahlrecht für die Hamburgische Bürgerschaft in 17 Wahlkreisen und zu den politischen Vertretungen in den sieben Hamburger Bezirken.
Jede Bezirksversammlung bestand ab 1974 aus 40 Abgeordneten, 1993 erfolgte eine Erhöhung auf 41, um Patt-Situationen bei Abstimmungen zu vermeiden. Seit den Wahlen 2008 – nach Anpassung an die Bevölkerungsanzahl im betreffenden Bezirk – sind es 45 bis 57 Mitglieder:
| Bezirk | 1949 | 1974 | 1993 | 2008 |
|---|---|---|---|---|
| Hamburg-Mitte | 40 | 40 | 41 | 51 |
| Altona | 40 | 40 | 41 | 51 |
| Eimsbüttel | 40 | 40 | 41 | 51 |
| Hamburg-Nord | 40 | 40 | 41 | 51 |
| Wandsbek | 50 | 40 | 41 | 57 |
| Bergedorf | 40 | 40 | 41 | 45 |
| Harburg | 50 | 40 | 41 | 51 |
Wahlberechtigt sind gem. § 6 Abs. 1 des Hamburger Gesetzes über die Wahl zu den Bezirksversammlungen (BezVWG) grundsätzlich alle im entsprechenden Bezirk ansässigen Bürger der Europäischen Union (EU).[1]
Andere Lexika
Wikipedia kennt dieses Lemma (Wahlrecht in Hamburg) vermutlich nicht.
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